1. Für alle Angebote, Abschlüsse und Lieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KUBOTA. Diese gelten bei Auftragserteilung als anerkannt und zwar auch dann, wenn der Käufer in seinen eigenen Bedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ablehnt.
Ein fehlender Widerspruch oder eine fehlende Stellungnahme zu den Bedingungen des Käufers gelten in keinem Falle als Anerkennung oder Zustimmung. Die Anerkennung einer, mehrerer oder sämtlicher Klauseln der Geschäftsbedingungen des Käufers setzt eine schriftliche Individualabrede voraus. Bestätigungen der Auftragsannahme auf Auftragskopien des Käufers ändern nichts an der ausschließlichen Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KUBOTA.
2. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch KUBOTA rechtsgültig, deren Inhalt in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KUBOTA für das Vertragsverhältnis maßgebend ist. Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung – zum Beispiel bei Klein-, Ersatz- oder Zubehörlieferungen – ist für den Umfang der Lieferung der schriftliche Auftrag des Käufers nach Auftragsannahme durch den Versand oder Mitteilung der Versandbereitschaft maßgebend.
3. Änderungen oder Annullierungen bestätigter Aufträge setzen die schriftliche Zustimmung von KUBOTA voraus, wobei sich KUBOTA das Recht vorbehält, die Annahme des geänderten Auftrags abzulehnen, vom Angebot zurückzutreten oder ein den veränderten Umständen angepasstes neues Angebot vorzulegen. Speziell zur Ausführung des Auftrags georderte Teile, Frachtkosten oder Kosten der verwaltungsmäßigen Bearbeitung der Änderung werden in Rechnung gestellt.
4. Soweit Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. gemacht werden, behalten wir uns Änderungen durch technische Weiterentwicklung vor.
5. KUBOTA behält sich im Rahmen des Brachenüblichen Teillieferungen und Teilberechnungen vor.
1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht Abweichendes besonders vereinbart ist, ab EDC, zuzüglich Verpackung sowie der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Irgendwie geartete Sondervorteile werden nicht gewährt.
2. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung (etc.) gehen zu Lasten des Käufers.
3. Es gelten die derzeit gültigen Zahlungsbedingungen der KUBOTA BAUMASCHINEN GmbH.
Wechsel anzunehmen ist KUBOTA nicht verpflichtet. Werden dennoch Wechsel oder Schecks angenommen, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einzugsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen.
4. Ohne ausdrückliche Inkassovollmacht sind Mitarbeiter von KUBOTA nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
5. Gegen Ansprüche von KUBOTA kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
1. Die von KUBOTA angegebenen Lieferzeit-Angaben sind Zirka-Fristen und erfolgen nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung der am Tage ihrer Angaben herrschenden Liefersituation und Produktionsmöglichkeiten. Sie gelten erst ab dem Tage, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung in allen Einzelheiten schriftlich vorliegt.
2. Wird vor der Anlieferung von dem Käufer in irgend einem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
3. Ergeben sich unvorhergesehene Verzögerungen der Lieferungen wegen nicht von KUBOTA zu vertretender Umstände technischer oder anderer Art, wie zum Beispiel Streik, Brand, Rohstoffmangel oder andere Fälle von Betriebsstörungen oder höherer Gewalt, welche die Auftragsausführung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, so ist KUBOTA berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Störung zu verlängern. Wird aus diesen Gründen ein Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer Nachlieferung oder Schadensersatz verlangen kann. Das Eintreten eines solchen Umstandes wird von Kubota unverzüglich unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt.
4. KUBOTA behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Kaufgegenstände während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Ausführung nicht grundlegend geändert wird.
1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist KUBOTA berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
2. Verlangt KUBOTA Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn KUBOTA einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum von KUBOTA.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen sowie sonstigen Leistungen. Der Eigentumsvorbehalt gilt ferner auch für die sonstigen Forderungen, die KUBOTA aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist KUBOTA zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche, mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand auf Verlangen von KUBOTA vom Käufer gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dieser Versicherung KUBOTA zustehen. Dem Käufer steht die Wahl des Versicherers frei.
3. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle von KUBOTA vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich auszuführen.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung/Vermietung der Kaufgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt, solange er nicht in Verzug ist. Die aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an KUBOTA ab. KUBOTA ermächtigt den Käufer widerruflich, die an KUBOTA abgetretene Forderung für KUBOTAS Rechnung einzuziehen. Auf Verlangen von KUBOTA wird der Käufer die Abtretung offen legen und KUBOTA die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
5. Die Verarbeitung oder Veränderung/Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für KUBOTA vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht KUBOTA gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt KUBOTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht KUBOTA gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt KUBOTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer KUBOTA anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für KUBOTA.
6. KUBOTA wird die ihr nach Ziffer (1) und Ziffer (4) zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten KUBOTAS Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
7. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer KUBOTA sofort schriftlich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der KUBOTA hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.
8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KUBOTA eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von KUBOTA beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig, ausgenommen die nach Ziffer (4) gestattete Veräußerung.
9. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist KUBOTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
1. KUBOTA gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit.
2. Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet er sich nicht nach dem durch den Vertrag vorausgesetzten Zweck oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach KUBOTAS öffentlichen Äußerungen erwarten kann, leistet KUBOTA grundsätzlich nach KUBOTAS Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Schlägt mehrfache Nachbesserung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Tag der Abnahme.
3. In Fällen des Rückgriffs des Käufers (Zwischenhändlers) nach § 478 BGB gegen KUBOTA bei erfolgreicher Minderung oder Rückgabe des Verbrauchers gelten folgende Regelungen:
a) Bei Minderung übernimmt KUBOTA die Minderungsquote, die sich aus der Weiterveräußerung zum Verbraucher oder zum weiteren Zwischenhändler ergibt.
b) Die Rückgabe an KUBOTA wird ersetzt durch eine von KUBOTA zu erteilende Gutschrift in Höhe der Hälfte des Nettopreises, den der Käufer (Zwischenhändler) an KUBOTA gezahlt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welcher Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruht.
2. Die Haftung für eine Pflichtverletzung wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale des Kaufgegenstandes bleibt unberührt: sofern Beschaffenheitsangaben seitens KUBOTA nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, stellen diese keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale im Sinne von § 444 BGB dar.
3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet KUBOTA nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. In diesem Falle ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischer Weise gerechnet werden muss. Für völlig untypische oder unvorhersehbare Schäden haftet KUBOTA nicht.
4. Die vorstehenden Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung für Schäden am Leben, der Gesundheit und dem Körper.
5. Soweit KUBOTAS Haftung nach diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von KUBOTAS Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungshilfen.
1. Erfüllungsort ist der Sitz von KUBOTA BAUMASCHINEN GmbH.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand des Amtsgericht in Zweibrücken.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
4. Sollte eine dieser Klauseln unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.